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Birkenstock – Vom Lehrerzimmer zur Oscar-Verleihung

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Kampf gegen Nachahmer: Birkenstock-Sandalen gelten nicht als Kunst

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Birkenstock-Sandalen sind kein Kunstwerk und damit nicht urheberrechtlich geschützt. In seinem am Donnerstag verkündeten Urteil wies das Gericht eine Klage des Unternehmens gegen Nachahmer zurück. Konkurrenzprodukte dürfen weiterhin verkauft werden. »Die Ansprüche sind unbegründet, weil es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst handelt«, erklärte der Vorsitzende Richter Thomas Koch laut eines Berichts auf der Onlineplattform des »Spiegel«.

Gegenstand des Rechtsstreits waren die bekannten Modelle »Arizona« (mit zwei breiten Riemen, zuletzt gefeiert im Hollywoodfilm »Barbie«), »Madrid« (mit einem einzelnen Riemen), »Gizeh« (ein Zehentrenner-Modell) sowie der Clog »Boston«. Birkenstock, mittlerweile Teil des französischen Luxuskonzerns LVMH, hatte versucht, für diese Designs Urheberschutz zu erlangen.

Während der Designschutz für ein Produkt nach 25 Jahren ausläuft, gilt das Urheberrecht noch 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Der Schuhmacher Karl Birkenstock entwarf die ersten Modelle in den 1970er-Jahren. Um weiterhin Schutz vor Nachahmern zu erhalten, hätte das Unternehmen nachweisen müssen, dass die Sandalen als Werke der angewandten Kunst gelten – also nicht nur funktional, sondern auch künstlerisch einzigartig sind.

Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG), das bereits im Januar 2024 festgestellt hatte, dass dies nicht der Fall sei. Die Gestaltung der Sandalen beruhe primär auf Funktionalität und Gebrauchswert – zentrale Kriterien für ein Design, aber nicht für ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk, heißt es. Deshalb dürfen Nachahmer weiterhin ähnliche Sandalen verkaufen.

MK

Bild: IMAGO / Arnulf Hettrich

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