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Neues Uploadfilter-Gesetz: Worauf User achten müssen

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Neues Uploadfilter-Gesetz: Worauf User achten müssen

Am 1. August ist das deutsche Uploadfilter-Gesetz, offiziell das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), in Kraft getreten. Online-Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok müssen ab sofort einen Upload-Filter einrichten, um nicht für die Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer haftbar gemacht werden zu können. Die Überprüfung der Uploads soll mit automatisierten Algorithmen erfolgen. Viele Nutzer befürchten, dass durch ein »Overblocking« auch urheberrechtlich freie Inhalte herausgefiltert werden. Die Bundesregierung versucht, hier Internetnutzern mit eigenen Vorgaben entgegenzukommen, sodass Werke von »geringem Umfang« nicht mit automatisierten Filtern aussortiert werden.

Als Werke von »geringem Umfang« werden bis zu 15 Sekunden eines urheberrechtlich geschützten Films, bis zu 15 Sekunden einer Tonspur, bis zu 160 Zeichen eines Textes oder eine Bild-Datei mit einer Größe von weniger als 125 Kilobyte bezeichnet. Für satirische, parodistische oder durch Lizenzen als frei verwendbar gekennzeichnete Inhalte gilt eine Grenze von 50 Prozent Fremdmaterial mit beliebiger Größe. Nutzer sollen beim Upload von Inhalten, die urheberrechtlich geschütztes Material enthalten, die Möglichkeit erhalten, diese als Ausnahme zu markieren. Im Falle von fälschlich herausgefilterten oder als Ausnahme markierten Inhalten sollen Nutzer und Rechteinhaber zudem die Option für einen Einspruch erhalten.

Bild: Depositphotos / Mactrunk

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